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Vorschriften + Kennzeichnung

Lebensmittel auf dem Weihnachtsmarkt verkaufen

Standplatz, Hygiene, Allergene, Etikett: Was du vor dem ersten Markttag klären musst — und welche Regeln für Plätzchen, Stollen, Pralinen, Marmelade und Likör gelten.

Von Rezeptrechner Team · Veröffentlicht am

Was du vor dem Markt klären musst

Der Weihnachtsmarkt ist für viele Konditoreien, Manufakturen und Direktvermarkter das stärkste Verkaufsfenster im Jahr. Rechtlich ist der Marktstand aber kein Sonderfall: Es gelten dieselben Regeln wie im Laden, plus ein paar, die nur draußen greifen.

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Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und keine Rechtsberatung. Was für deinen Stand konkret gilt, hängt von Veranstalter, Kommune und Sortiment ab. Im Zweifel helfen Marktleitung, Ordnungsamt und die Lebensmittelüberwachung weiter.

1

Standplatz und Gewerbe

Der Standplatz kommt vom Veranstalter, meist mit Bewerbungsfrist im Sommer. Verkaufen darf, wer ein Gewerbe angemeldet hat. Für gelegentliche Verkäufe von Hobbybäckern gelten die Regeln aus dem Artikel Selbstgebackenen Kuchen verkaufen.

2

Registrierung als Lebensmittelunternehmer

Wer Lebensmittel herstellt und verkauft, meldet den Betrieb bei der zuständigen Lebensmittelüberwachung an, in der Regel beim Veterinär- oder Ordnungsamt. Bestehende Betriebe sind das schon, Neueinsteiger holen es vor dem ersten Markt nach.

3

Hygiene und Belehrung

Alle, die am Stand mit unverpackten Lebensmitteln umgehen, brauchen die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz vom Gesundheitsamt. Der Stand selbst braucht Handwaschmöglichkeit, Kühlung für kühlpflichtige Ware und Schutz vor Witterung und Kundenkontakt, etwa durch Spuckschutz oder Abdeckung.

4

Ausschank und Alkohol

Glühwein, Punsch oder Eierlikör zum Trinken am Stand sind Ausschank. Dafür braucht es eine vorübergehende Gestattung der Gemeinde. Spirituosen und Liköre gehen nur an Volljährige, das gilt auch für die Flasche zum Mitnehmen.

5

Preise auszeichnen

Jedes Produkt braucht einen sichtbaren Gesamtpreis. Bei Fertigpackungen kommt der Grundpreis je Kilogramm oder Liter dazu, außer bei sehr kleinen Betrieben, für die die Preisangabenverordnung eine Ausnahme vorsieht.

6

Verpackung und Haftpflicht

Tüten, Gläser und Kartons, die beim Kunden im Müll landen, sind Verkaufsverpackungen und gehören ins Verpackungsregister LUCID. Eine Betriebshaftpflicht ist keine Pflicht, bei Verkauf an Endverbraucher aber dringend zu empfehlen. Was seit August 2026 für Verpackungen gilt

Allergenliste und Etiketten aus deinen Rezepten

Rezepte einmal anlegen, daraus Allergen-Aushang für die lose Ware und Etikett für die Fertigpackung ausgeben — mit dem Rezeptrechner.

Mehr dazu: Allergene & Zusatzstoffe · Etiketten-Generator

Lose oder vorverpackt: Das entscheidet über die Kennzeichnung

Die wichtigste Frage für den Marktstand: Wird die Ware erst beim Kunden eingepackt oder liegt sie fertig verpackt im Regal? Davon hängt ab, ob ein Aushang reicht oder ein vollständiges Etikett nötig ist.

Lose Ware Fertigpackung
Beispiele Plätzchen aus der Schale in die Tüte, Waffeln, gebrannte Mandeln aus der Pfanne, Stollen angeschnitten, Glühwein im Becher Plätzchentüte im Regal, Pralinenschachtel, Adventskalender, Stollen in Folie, Marmeladenglas, Likörflasche
Allergene Schriftlich am Stand oder mündlich mit Dokumentation Im Zutatenverzeichnis hervorgehoben
Zutatenliste, Nährwerte, MHD Nicht nötig Pflicht, Nährwerte mit Ausnahme für kleine Betriebe
Zusatzstoffe Kenntlichmachung am Stand, etwa „geschwefelt" oder „mit Konservierungsstoff" Mit Klassenname und Bezeichnung oder E-Nummer im Zutatenverzeichnis

Der Grenzfall: Tüten, die du morgens am Stand füllst und ins Regal legst, sind Fertigpackungen. Wer sie erst auf Kundenwunsch füllt, verkauft lose Ware. Es zählt nicht, wo verpackt wird, sondern ob der Kunde beim Verpacken dabei ist.

Lose Ware: Allergene am Stand

Auch ohne Etikett müssen Kunden erfahren, welche der 14 Hauptallergene in Plätzchen, Waffeln oder Mandeln stecken. Die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung lässt dafür zwei Wege zu:

Schriftlich

Schild am Produkt, Aushang am Stand oder eine Allergenliste in Sichtweite. Für den Markt der einfachste Weg: eine laminierte Liste aller Produkte mit ihren Allergenen, die auch bei Wind und Regen hält.

Mündlich

Auskunft durch das Standpersonal. Zulässig nur mit schriftlicher Dokumentation, die auf Nachfrage vorgezeigt wird, und einem gut sichtbaren Hinweis, dass die Information mündlich erteilt wird.

Wer mit Aushilfen arbeitet, fährt mit der schriftlichen Liste sicherer. Sie funktioniert unabhängig davon, wer gerade am Stand steht. Welche Allergene typischerweise in Backwaren und Pralinen stecken, zeigt der Artikel Allergene in der Konditorei kennzeichnen.

Allergene und Zusatzstoffe: Übersicht erstellen

Aus deinen Rezepten wird eine Liste aller Produkte mit ihren Allergenen und Zusatzstoffen — zum Aushängen am Stand oder für die Kladde.

Mehr dazu: Allergene & Zusatzstoffe · Allergene in der Konditorei

Fertigpackung: Was aufs Etikett gehört

Für alles, was fertig verpackt im Regal liegt, gilt die Lebensmittelinformationsverordnung genauso wie im Supermarkt. Auf dem Etikett stehen:

  • Bezeichnung des Lebensmittels, beschreibend statt Fantasiename
  • Zutatenverzeichnis absteigend nach Gewicht, Allergene hervorgehoben, Mengenangabe für hervorgehobene Zutaten
  • Nettofüllmenge in Gramm oder Milliliter
  • Mindesthaltbarkeitsdatum, bei leicht verderblicher Ware das Verbrauchsdatum, plus Aufbewahrungshinweis, wenn nötig
  • Name und Anschrift des Betriebs
  • Nährwerttabelle pro 100 g, mit der Ausnahme im nächsten Abschnitt
  • Alkoholgehalt in % vol bei Getränken über 1,2 % vol, Losnummer, bei manchen Produkten Herkunft

Die Ausnahme für kleine Betriebe: Wann die Nährwerttabelle entfallen darf

Die LMIV nimmt in Anhang V Nr. 19 Lebensmittel von der Nährwertdeklaration aus, die der Hersteller in kleinen Mengen direkt an Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgibt. Die deutsche Lebensmittelüberwachung hat das konkretisiert. Drei Bedingungen müssen zusammenkommen:

Betriebsgröße

Kleinstunternehmen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme.

Vertriebsweg

Direkt an Endverbraucher: am Marktstand, im Laden, im Hofladen. Oder an lokale Einzelhändler, als Orientierung gilt ein Umkreis von etwa 50 km.

Nur die Nährwerte

Die Ausnahme betrifft allein die Nährwerttabelle. Zutatenverzeichnis, Allergene, Menge, MHD und Hersteller bleiben Pflicht.

Für den Weihnachtsmarkt heißt das: Eine Konditorei mit sechs Beschäftigten, die Stollen und Plätzchentüten am eigenen Stand verkauft, darf die Nährwerttabelle weglassen. Beliefert sie zusätzlich den Feinkostladen in der Nachbarstadt, gilt das noch als lokal. Wer bundesweit über den Online-Shop versendet, an Wiederverkäufer außerhalb der Region liefert oder über die Größenschwelle wächst, deklariert die Nährwerte.

Zwei Fallstricke: Wer die Nährwerte freiwillig angibt, muss es vollständig und nach LMIV tun, eine halbe Tabelle gibt es nicht. Und was als „kleine Menge" gilt, bleibt eine Auslegungsfrage der Lebensmittelüberwachung vor Ort. Wer unsicher ist, fragt dort nach, bevor die Etiketten gedruckt werden.

Typische Marktprodukte und ihre Besonderheiten

Neben der LMIV gelten für viele Weihnachtsklassiker eigene Produktregeln. Die wichtigsten im Überblick:

Plätzchen, Lebkuchen, Spekulatius

Lose aus der Schale reicht die Allergeninfo, in der Tüte im Regal das volle Etikett. Bei Mischungen kann das Zutatenverzeichnis je Sorte oder zusammengefasst stehen. Wie das beim Adventskalender aussieht, zeigt der eigene Artikel.

Stollen

Butterstollen, Marzipanstollen oder Mandelstollen sind über die Leitsätze für Feine Backwaren definiert und setzen Mindestanteile voraus. Enthält der Stollen Rum, gehört er ins Zutatenverzeichnis. Angeschnitten verkauft ist er lose Ware, in Folie eine Fertigpackung.

Pralinen und Schokolade

Praline ist über die Kakaoverordnung geschützt und braucht mindestens 25 Prozent Schokolade. Ab 1,2 % vol Alkohol im fertigen Produkt kommt der Hinweis „enthält Alkohol" dazu. Details im Artikel Pralinenschachtel kennzeichnen.

Gebrannte Mandeln und Nüsse

Frisch aus der Pfanne in die Tüte ist lose Ware. Allergen Schalenfrüchte am Stand ausweisen, bei Erdnüssen zusätzlich Erdnuss. Wer Tüten vorab abfüllt, braucht das Etikett mit Zutaten und Menge.

Marmelade, Konfitüre, Gelee

Seit dem 14. Juni 2026 darf Marmelade für alle Früchte heißen, die Mindestfruchtgehalte sind gestiegen. Aufs Glas gehören Fruchtgehalt und Gesamtzuckergehalt je 100 g. Alles dazu im Artikel Marmelade kennzeichnen.

Likör, Eierlikör, Glühwein

Auf die Flasche gehören Alkoholgehalt in % vol, Nennfüllmenge und bei Eierlikör die Allergene Ei und Milch. Abgabe nur an Volljährige. Wer Likör selbst ansetzt, klärt vorab beim Hauptzollamt, ob eine Anmeldung nötig ist. Glühwein muss aus Wein bestehen, sonst heißt das Getränk Punsch.

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Alle Rezepturen an einem Ort — Zutatenliste, Allergene und Nährwerte entstehen direkt aus dem Rezept.

Mehr dazu: Rezepte & Zutaten · Software für Konditoreien

Lohnt sich der Stand? Kurz zur Kalkulation

Auf dem Markt kommen Kosten dazu, die im Laden nicht anfallen. Wer die Ladenpreise einfach übernimmt, weiß am Ende nicht, ob sich die vier Wochen gelohnt haben. Die Fragen, die vorher beantwortet sein sollten:

  • Was kostet mich eine Tüte Plätzchen oder ein Glas Marmelade wirklich, mit Rohstoffen, Verpackung und Etikett?
  • Wie viel Standgebühr, Strom und Hüttenmiete stecken in jedem verkauften Stück, wenn ich die Kosten auf die erwartete Menge umlege?
  • Was kostet das Personal am Stand, und wer produziert derweil im Betrieb?
  • Welche Produkte bringen den höchsten Deckungsbeitrag, und welche nehme ich nur mit, weil sie zum Sortiment gehören?
  • Wie viel muss ich am Tag verkaufen, damit der Stand die Fixkosten deckt?

Kalkulieren mit dem Rezeptrechner: Ab Paket M rechnet die Software aus jeder Rezeptur den Wareneinsatz je Stück, dazu Aufschläge für Verpackung, Standgebühr und Arbeitszeit, und daraus den Verkaufspreis oder den Deckungsbeitrag je Produkt. Rohstoffpreise pflegst du einmal je Zutat, alle Rezepte rechnen damit. Mehr zur Preiskalkulation

Häufige Fragen

Darf ich als Privatperson auf dem Weihnachtsmarkt Plätzchen verkaufen?

Regelmäßiger Verkauf mit Gewinnabsicht ist ein Gewerbe und muss angemeldet werden. Einmalige Basare von Vereinen oder Schulen werden meist anders bewertet, das entscheidet die Kommune. Auch dann gelten Hygieneregeln und die Allergeninformation.

Brauche ich ein Gesundheitszeugnis?

Das frühere Gesundheitszeugnis heißt heute Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Sie ist Pflicht für alle, die mit unverpackten Lebensmitteln umgehen, also auch für Aushilfen am Stand. Die Erstbelehrung gibt es beim Gesundheitsamt, danach belehrt der Betrieb alle zwei Jahre selbst.

Muss ich auf dem Weihnachtsmarkt Nährwerte angeben?

Bei loser Ware nie. Bei Fertigpackungen grundsätzlich ja, außer der Betrieb ist ein Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Umsatz und verkauft direkt an Endverbraucher oder lokale Händler. Dann darf die Nährwerttabelle entfallen, Zutaten und Allergene bleiben Pflicht.

Sind Plätzchen in der Tüte lose Ware oder Fertigpackung?

Das hängt davon ab, wann die Tüte gefüllt wird. Auf Kundenwunsch am Stand gefüllt ist es lose Ware, es reicht die Allergeninformation. Vorab gefüllt und ins Regal gelegt ist es eine Fertigpackung mit vollständigem Etikett.

Reicht es, wenn ich Allergene mündlich erkläre?

Ja, unter zwei Bedingungen: Es gibt eine schriftliche Dokumentation, die auf Nachfrage vorgezeigt wird, und ein gut sichtbarer Hinweis am Stand sagt, dass die Allergeninformation mündlich erteilt wird. Eine ausgehängte Allergenliste ist in der Praxis einfacher.

Darf ich selbst angesetzten Likör verkaufen?

Grundsätzlich ja, mit Etikett nach LMIV samt Alkoholgehalt und Nennfüllmenge, nur an Volljährige und ohne Ausschank, solange keine Gestattung vorliegt. Ob die Herstellung beim Hauptzollamt anzumelden ist, hängt vom Verfahren ab und sollte vorab geklärt werden.

Muss ich Preise am Stand auszeichnen?

Ja. Jedes Produkt braucht einen sichtbaren Gesamtpreis, Fertigpackungen zusätzlich den Grundpreis je Kilogramm oder Liter. Kleine Betriebe im Sinne der Preisangabenverordnung sind vom Grundpreis befreit, der Gesamtpreis bleibt Pflicht.

Etiketten und Allergenlisten für den Markt

Rezeptur pflegen, Allergene prüfen, Etikett und Aushang ausgeben — bevor der Markt öffnet.